Auch wenn die Beschäftigten für die Fahrten zur Arbeit und von der Arbeit (minus 30 Minuten pro Tag) beim Grundlohn eine Erstattung erhalten, gelten die Fahrtzeiten nicht als Arbeitszeit.
Reisekosten werden nur erstattet, wenn das Unternehmen ausdrücklich bestimmt hat, dass ein privates Fahrzeug genutzt werden muss. Das Unternehmen muss die Reisekosten der in die Schweiz entsendeten Beschäftigten tragen.
Für alle gearbeiteten Stunden über die Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus muss eine Prämie bezahlt werden. 25 neue und 100 Überstunden können insgesamt am Ende jedes Monats übertragen werden (Darüber hinaus muss für alle Stunden sofort eine Prämie bezahlt werden.). Ende April wird eine Prämie für alle restlichen Überstunden ausgezahlt.
Keine Freizügigkeit bei den Leistungen. Erhaltene Rente, wenn strikte Auflagen erfüllt wurden. Beitragsleistungen sind nicht vorgeschrieben, wenn die Entsendung bis zu 90 Tage dauert.
Steuern werden nur an der Quelle erhoben, wenn es sich um ausländische Beschäftigte mit befristeter oder ohne Aufenthaltserlaubnis handelt. Alle anderen zahlen Steuern im Nachhinein.
Der Versicherungsschutz muss von einem privaten Versicherer übernommen werden (siehe www.comparis.ch). EU/EFTA Beschäftigte: Ausnahme von der Zwangsversicherung für Entsendungen von bis zu 24 Monate bei Vorlage eines A1 Zertifikats.