35 Stunden, wenn der Arbeiter während 50 % des Bezugs-Arbeitstages besonderen Gefahren ausgesetzt ist:
Arbeitsgesetz, Artikel 131; Punkt (1), (3).
Summierte Arbeitsstunden*
Ist keine andere Möglichkeit vorhanden und nach Absprache mit den Arbeitnehmervertretern kann der Arbeitgeber summierte Arbeitsstunden festsetzen. In diesem Fall darf ein Arbeiter nicht länger als 24 Stunden am Stück und nicht mehr als 56 Stunden pro Woche arbeiten. Die Mindest-Ruhezeit zwischen Arbeitstagen muss 12 Stunden betragen.
Referenz:
Arbeitsgesetz, Artikel 140